Satzung

Satzung

Satzung des Sportclub Osterwieck
§ 1 Name
Der Verein führt den Namen Sportclub Osterwieck. Er hat seinen Sitz in Osterwieck. Er soll
in das Vereinsregister (VR 37399) eingetragen werden. Die Farben Rot, Weiß und
Schwarz werden als Vereinsfarben angesehen.
Danach lautet der Name Sportclub Osterwieck e.V. Er verfolgt ausschließlich gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“. Der Verein strebt die
Mitgliedschaft in den Fachverbänden des LandesSportBundes Sachsen-Anhalt e.V. an, deren
Sportarten im Verein betrieben werden und erkennt deren Satzung und Ordnung an.
§ 2 Zweck und Grundsätze
Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports, insbesondere Basketball.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Seine Tätigkeit und etwaiges Vermögen dienen ausschließlich gemeinnütziger Zwecke im
Sinne der Abgabenordnung.
2. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keinen Gewinnanteil und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Der Verein tritt für die Erhaltung, Wiederherstellung und den Schutz der natürlichen
Umwelt sowie ihre Nutzung für das Sporttreiben ein.
4. Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landes, des
LandesSportBundes oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die
vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.
§ 3 Mittel
Sein Zweck wird verwirklicht durch:
1. Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen durch Anschaffung und Erhalt
geeigneter Geräten und Plätzen.
2. Durchführung von Vorträgen, Kursen und Sportveranstaltungen.
3. Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorbildlichen Übungsleitern und Kampf- bzw.
Schiedsrichtern.
§ 4 Rechtsgrundlagen
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder, sowie aller Organe des Vereins werden
ausschließlich durch die vorliegende Satzung geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der
Mitgliedschaft zum Verein und aller damit im Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist
der ordentliche Rechtsweg er zulässig, nachdem der Vorstand entschieden hat.

§ 5 Mitgliedschaft
1. Ordentliches Mitglied im Verein kann jede natürliche Person werden. Für Jugendliche ist

die Zustimmung des Erziehungsberechtigten notwendig. Der Beitritt zum Verein kann
jederzeit erfolgen. Ein schriftlicher Aufnahmeantrag muss an den Vorstand gestellt werden.
Dieser entscheidet dann auf Erwerb der Mitgliedschaft. Gegen eine Ablehnung des
Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller
die Mitgliederversammlung anrufen, die dann endgültig entscheidet.
2. Förderndes/passives Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr
vollendet hat und dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die
Aufnahme gelten die Regeln entsprechend der ordentlichen Mitglieder.

§ 6 Rechte der Mitglieder
1. Jedes Mitglied ist berechtigt, die gemäß der Zweckbestimmung bestehenden Einrichtungen
und Veranstaltungen in Anspruch zu nehmen.
2. Jedes Mitglied über 18 Jahre hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung.
3. wählbar sind alle Mitglieder über 18 Jahre.
4. Jedes Mitglied hat Anspruch auf ein Satzungsexemplar.
§ 7 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) die Satzung des Vereins, des LandesSportBundes und deren Fachverbänden, sowie auch
die Beschlüsse der genannten Organisationen zu befolgen.
b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln.
c) die von der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge zu entrichten.
d) An sportlichen Veranstaltungen mitzuwirken, zu deren Teilnahme er sich zu Beginn der
Saison verpflichtet hat.
e) In allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen Rechtsangelegenheiten, sei es in
Beziehung zu anderen Mitgliedern des Vereins oder zu den Mitgliedern anderer
Vereinigungen, hat sich das Mitglied dem im Verein bestehenden Vorstand bzw. nach
Maßgabe einer Vereinigung ein Sportgericht in Anspruch zu nehmen, deren Entscheidung zu
unterwerfen. Der ordentliche Rechtsweg ist in allen mit dem Sportbetrieb in Zusammenhang
stehenden Angelegenheiten ausgeschlossen.
§ 8 Beiträge
1. Jedes Mitglied zahlt einen kalenderjährigen Beitrag. Stand 01.01. des Jahres.
2. Der Beitrag ist eine Bringschuld und ist im Voraus halbjährlich (15.01./15.07 des Jahres)
zu entrichten.
3. Die Beiträge und deren Höhen richten sich nach den Bedürfnissen des Vereins und werden
von der Mitgliederversammlung festgelegt.
4. Der Verein erhebt im Bedarfsfall Umlagen, die aber durch die Mitgliederversammlung
beschlossen werden muss.

5. Die Beitragserhebung wird durch Einzugsverfahren eingezogen.
§ 9 Beendigung der Mitgliedsschaft
Eine Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
1. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich unter Einhaltung einer dreimonatigen
Frist und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zu erklären. Bei Jugendlichen unter 18
Jahren ist eine Einverständniserklärung des Erziehungsberechtigten notwendig.
2. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:
- wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Pflichten.
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins.
- wegen groben unsportlichen Verhalten.
-wegen nicht Nachkommen der Verbindlichkeiten, insbesondere zur Beitragszahlung trotz
zweimaliger Mahnung
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat der dem
Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das
Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern.
Die Entscheidung ist über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied
durch einen eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die
Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, welche binnen drei Wochen
schriftlich erfolgen muss. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
§ 10 Haftung
a) Der Verein haftet den Mitgliedern gegenüber nur für grobe Fahrlässigkeit und
Vorsatz.
b) Unfallversichert sind alle Mitglieder im LandesSportBund Sachsen-Anhalt.
§ 11 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 12 Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- 1. Vorsitzende/r
- 2. Vorsitzende/r
- Kassenwart
- Sportwart
1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der
Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen
Abwesenheit die seines Vertreters. Die Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen
und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Darin enthalten müssen Ort, zeit der Sitzung,
Namen der Teilnehmer, des Sitzungsleiters und gefasste Beschlüsse und die
Abstimmungsergebnisse. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über
seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.

2. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind 1./2. Vorsitzende/r und Kassenwart. Der
Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei der drei genannten
Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur
Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines
Vorstandmitgliedes ist zulässig. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer
Person vereinigt werden.
§ 13 Pflichten und Rechte des Vorstandes
1. Der 1, Vorsitzende und im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende vertritt nach innen
und außen, regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein. Er beruft
und leitet die Vorstands- und Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über die
gesamte Geschäftsführung des Vorstandes. Er unterzeichnet genehmigte
Sitzungsprotokolle von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen, sowie alle
wichtigen und verbindlichen Schriftstücke.
2. Der Kassenwart verwaltet die Vereinskassengeschäfte und sorgt für die Einziehung
der Beiträge. Alle Zahlungen dürfen nur auf Anweisung des 1. ggf. 2. Vorsitzenden
geleistet werden. Er ist für den Kassenbestand und für die gesicherte Anlage des
Vereinsvermögens verantwortlich. Bei einer Kassenrevision sind alle Angaben durch
Belege nachzuweisen.
§ 14 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
- Entgegennahme des Berichtes des Kassenprüfers
- Entlastung und Wahl des Vorstandes
- Wahl des Kassenprüfers
- Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
- Genehmigung des Haushaltplans
- Satzungsänderungen
- Entscheidung über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von Mitgliedern in
Berufungsfällen
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Entscheidung über die Einrichtung von Abteilungen und deren Leitung
- Beschlussfassung über Anträge
- Beitritt zu oder von anderen Vereinen
- Auflösung des Vereins
§ 15 Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern. Die Einberufung erfolgt
schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und der Anträge. Zwischen dem Tag der
Veröffentlichung der Tagesordnung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist
von mindestens 14 Tagen liegen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter
Benennung der abzuändernden Vorschrift wörtlich mitgeteilt werden.
§ 16 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen
1. Jährlich hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Jede
ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienen Mitglieder beschlussfähig.

2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen
Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Ist keiner dieser Vorstandsmitglieder
anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Mitglieder.
3. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
Bei einer Stimmgleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.
Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmung
erfolgt nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Bei Wahlen muss eine
geheime Abstimmung erfolgen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder
beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der Mitglieder
des Vereins erforderlich.
4. Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie vier
Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins
eingegangen und in der Einladung mitgeteilt worden sind.
5. Über die Mitgliederversammlung und die befassten Beschlüsse sind Protokolle
anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben sind.
6. Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Es kann nur
persönlich ausgeübt werden. Wem kein Stimmrecht zusteht, kann als Gast an der
Mitgliederversammlung teilnehmen.
Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben.
§ 17 Ernennung von Ehrenmitgliedern
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf
Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt
auf Lebenszeit und bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
§ 18 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins erfolgt eine Liquidation durch die zum Zeitpunkt des
Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder. Das Vermögen des Vereins
fällt an den LandesSportBund Sachsen-Anhalt e.V., der es unmittelbar und
ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat. Zur
Auflösung ist eine Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vereins erforderlich.
§ 19 BGB
§ 20 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.
§ 21 Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins
am (Datum) …………. Beschlossen worden.

Große Veränderungen
§ 1 Vereinsfarben eingeführt
§ 2 +3 Zwecke und Mittel getrennt und übersichtlicher verfasst
§ 4 einen Paragraphen zur Rechtsgrundlage eingeführt (war vorher nicht vorhanden)
§ 6 +7 Rechte und Pflichten der Mitglieder übersichtlicher verfasst
§ 8 Gesonderten Paragraphen zum Thema Beiträge eingefügt
§ 10 zum Thema Haftung eingeführt
§ 13 Pflichten und Rechte des Vorstandes eingefügt
§ 16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung übersichtlicher verfasst
Share by: